Tafel 6: Wider die Täufer
Im Mandat des Rats der Stadt Frankfurt vom 25. März 1528 wurde angesichts der manichfaltigen [. . .]
Mishendeln, so sich an viel Orten und Stedten des Widdertaufs halben zugetragen, alle Bürger und
Einwohner fur solichem Onrat gewarnt und jede Beherbergung von Wiedertäufern verboten.
Ein entsprechendes Aufnahmeverbot erging im selben Jahr auch für die Landgrafschaft Hessen.
|