Tafel 8: Straftat Zauberei
Schon in den ältesten germanischen Rechtsaufzeichnungen gab es Strafbestimmungen gegen Schadenzauber und in den theologisch
beeinflussten Rechtsspiegeln des 13. Jahrhunderts (Schwabenspiegel, Sachsenspiegel) wurde Zauberei mit Todesstrafe bedroht.
Vorausgesetzt war aber immer ein durch Zauberei verursachter Schaden, wie dies auch in der unter Kaiser Karl V. 1532
erlassenen, formell bis 1806 gültigen Constitutio criminalis Carolina galt (Art. LII, CIX). Die Existenz sog. weißer Magie,
also von volksmagischen, teilweise noch heidnischen Praktiken wie Wahrsagerei, Segnen, Amulett- und Spiegelzauber,
Wetterläuten u.a. wurde zwar missbilligt, aber nicht mit harten Strafen belegt. Die weltlichen Gerichte mussten also
nicht der inquisitorischen Hexenlehre (s. Tafel 7) folgen. Falls sie es taten, war allerdings die öffentliche
Verlesung des Urteils (Art. CIV) oft ein Weg, auf dem die neue, dämonologische Hexenlehre weiter verbreitet wurde.
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