Tafel 8: Straftat Zauberei
Nach den Bestimmungen der "Carolina" zur Strafverfolgung im "Fall" Zauberei wurden auf eine - schon
durch Verdacht oder Gerücht begründete - Anzeige (Art. XLIV) hin Beweise gesucht, von denen das Geständnis
entscheidend war; dies konnte auch durch eine peinliche Frage (Art. XLV), also die Folter erzwungen werden.
Die
Todesstrafe durch Verbrennen konnte nur ausgesprochen werden, wenn ein Angeklagter nachweislich jemand durch
Zauberey Schaden zugefügt hatte. Zauber ohne nachgewiesenen Schaden war also milder zu strafen (Art. CIX).
Gegen diese Bestimmung wurde oft verstoßen.
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