"... möchten verbrennet werden"
Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen
... auch in der hessischen Geschichte
 
Hexenverfolgung: Tödliche Ausgrenzung mit System
 
Tafel 14: Hexenstrafe - ein moralisches Exempel

Wilhelm, unter dessen Regierung nur eine Frau wegen Giftmischerei als Zauberin hingerichtet worden war, riet aus Gründen der inneren Ruhe und Ordnung zur Zurückhaltung: Viel mehr aber hat ein jede Obrigkeit in Acht zu nemen, das sie durch diese Hendel nicht zu Unglauben und Superstition Ursach und Anleitung geben. Dann der gemeine Pöffel ist ohne das und von Natur zu Superstitionen geneiget. Wann man dann under sie last kommen, das der Teufel durch solche Leut so viel kenne außrichten, so fallen sie dahin mit Haufen, und hort der Glaube bey ihnen gar uf, und was ihnen oder ihrem Viehe geschicht, das schreiben sie dann Alles der Zauberey zu, und dardurch würd des Bezichtigens, Gefangennemens, Richten und Brennens kein Ende.

Von der Folter riet Wilhelm auch aus theologischen Gründen ab, da er reale Teufelswerke für Einbildung hielt: warumb wolte man dann umb Treume willen die Leut, die sonst keinen Schaden getan, martern? Welches wir E. L. also uf ihr Schreiben hinwider freundlich nicht verhalten wollen, und sind derselben brüderlich zu dienen geneigt.

Delikt und Strafe der Hexerei Brief Landgraf Georgs I. an Landgraf Wilhelm IV., 15. Juli 1582 Antwortbrief von Wilhelm IV., 5. Aug. 1582 Brief Georgs I., 26. Sept. 1582 Porträt Landgraf Wilhelms IV. von Hessen-Kassel

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Antwortbrief des Landgrafen Wilhelm aus Friedewald vom 5. Aug. 1582 (StA Marburg Bestand 4c, Hessen-Darmstadt Nr. 163,
fol. 32,43,45)