Tafel 14: Hexenstrafe - ein moralisches Exempel
Wilhelm, unter dessen Regierung nur eine Frau wegen Giftmischerei als Zauberin hingerichtet worden war, riet aus Gründen
der inneren Ruhe und Ordnung zur Zurückhaltung:
Viel mehr aber hat ein jede Obrigkeit in Acht zu nemen, das sie durch diese Hendel nicht zu Unglauben und Superstition
Ursach und Anleitung geben. Dann der gemeine Pöffel ist ohne das und von Natur zu Superstitionen geneiget. Wann man dann
under sie last kommen, das der Teufel durch solche Leut so viel kenne außrichten, so fallen sie dahin mit Haufen, und hort
der Glaube bey ihnen gar uf, und was ihnen oder ihrem Viehe geschicht, das schreiben sie dann Alles der Zauberey zu, und
dardurch würd des Bezichtigens, Gefangennemens, Richten und Brennens kein Ende.
Von der Folter riet Wilhelm auch aus theologischen Gründen ab, da er reale Teufelswerke für Einbildung hielt:
warumb wolte man dann umb Treume willen die Leut, die sonst keinen Schaden getan, martern?
Welches wir E. L. also uf ihr Schreiben hinwider freundlich nicht verhalten wollen, und sind derselben brüderlich zu dienen
geneigt.
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