Tafel 14: Hexenstrafe - ein moralisches Exempel
Georg hatte freilich, als der Brief seines Bruders Ende August in Darmstadt eintraf, die Hinrichtung der beiden Jugendlichen
schon angeordnet. Entscheidend war für ihn wohl die Durchsetzung der amtlichen Autorität (ratione officii), wie er in dem
eigenhändig unterzeichneten Brief schreibt:
Brüderliche Treu und was wir mehr Liebs und Guts vermögen zuvor. Hochgeborner Fürst, freundlicher lieber Bruder und Gevatter,
Euer Liebden, dero Räte und Theologen Bedenken in Peinlichen Sachen, die zwo junge Personen, so der Zauberey halber alhier
gefenglich eingezogen worden, betreffend, haben wir entpfangen, verlesen, und tun gegen E.L. uns solcher Communication
brüderlichen bedanken. [...] und wird Uns Unsers Verhoffens Niemands verdenken, das wir wieder solche hochsträfliche und
abscheuliche Sünde und Schande von hoher Obrigkeit wegen das Recht haben ergehen lassen. [...] Dieweil dann solche Sachen
vornemblich Gottes Ehr betreffen, auch für sich selbsten abscheulich und ergerlich seind, haben wir wenigers hierin nit tun
können, dann zu Salvirung Unsers Gewissens und Abschaffung des Bösen hiergegen ratione officii einen gebürlichen Ernst vermöge
der Rechten fürzunehmen. Welches E.L. mir freundlich nicht verhalten wolten, und seind deroselben zue brüderlicher
Diensterzeigung yederzeit bereitwillig.
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