"... möchten verbrennet werden"
Ausgrenzung und Gewalt gegen Ketzer, Juden, Hexen
... auch in der hessischen Geschichte
 
Hexenverfolgung: Tödliche Ausgrenzung mit System
 
Tafel 19: Mitleidlose Gesellschaft - "Rechtliche Bedenken"

1631 erschien in Rinteln an der Weser auf lateinisch die "Cautio Criminalis (= Rechtliches Bedenken über die Hexenprozesse"), angeblich von einem unbekannten römischen Theologen, in Wahrheit von dem Jesuitenpater Friedrich Spee verfasst.

Die abgebildete zweite Ausgabe ist nicht, wie der Titel sagt, in Frankfurt, sondern in Köln 1632 gedruckt worden. Nach einer ersten, unvollständigen deutschen Übersetzung 1647 erschien 1649 die vollständige Übertragung durch den nassauischen Rat Hermann Schmidt aus Siegen.

 

Bittschrift Herborner Bürger vom 18. Dezember 1630 Herborn, Mitte des 17. Jahrhunderts Anklageschrift gegen Gertraud Steubing, 1630 Bittschrift des Lehrers Philipp Mohr aus Herborn an den Grafen Ludwig Heinrich von Nassau-Dillenburg, 1630 Auszug aus der Verteidigungsschrift des Herborner Schultheißen Fritz Karpf Titelseiten zweier Ausgaben der 1631 erschienenen "Cautio Criminalis" Friedrich Spee (1591-1635)

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Titelseiten zweier Ausgaben der 1631 erschienenen "Cautio Criminalis".